Erschließungsbeträge für Infrastrukturmaßnahmen wie Straßenbau, Wasser oder Strom für die eigengenutzte Immobilie sind als Handwerkerleistungen abzugsfähig, sofern diese lediglich Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen darstellen. Der Kunde hat daher einen Auskunftsanspruch auf Aufteilung nach Material- und Arbeitskosten. Eine neue Herstellung ist dagegen keine Handwerkerleistung.


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