Für Förderungen nach den Forschungszulagengesetz ist eine Erweiterung beschlossen. Mit dem neuen § 3 Abs. 3b Forschungszulagengesetz wird die Forschungszulage künftig auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind, das nach dem 31.12.2025 begonnen hat.
Diese Gemeinkosten werden nicht auf Einzelnachweis, sondern ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst.
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