Der BFH hat mit Urteil vom 20.02.2025 entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen hat und sich während dieser Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält und die Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln sind. Die ausbildungsfreie Zeit ist demnach dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen. Dabei wir das Kindergeld davon abhängig gemacht, ob ein inländischer Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehalten wird oder nicht.
Sep.
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