Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG teilentgeltlich übertragen, ist nach dem Urteil des BFH vom 11.12.2025 der Gewinn nicht nach der strengen Trennungstheorie zu ermitteln, indem der Buchwert dem Entgelt nur anteilig nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen Teilwert und Verkehrswert gegenübergestellt wird. Vielmehr gelangt die modifizierte Trennungstheorie zur Anwendung.
Danach wird vorrangig der Buchwert dem Teilentgelt gegenübergestellt und nur dann, wenn das Teilentgelt den Buchwert überschreitet, ergibt sich ein steuerpflichtiger Gewinn.


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