Der Bundestag hat das Gesetz der Änderung der Grunderwerbsteuer beschlossen. Dieses soll am 01.07.2021 in Kraft treten.
Die geplanten Maßnahmen:
– Um künftig missbräuchliche Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer einzudämmen, soll die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt werden.
– Zudem soll ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften eingeführt werden. Die Fristen sollen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.
– Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe soll darüber hinaus im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet werden.
– Ferner sollen die Vorbehaltsfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben werden.
– Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages eine Börsenklausel und eine Anwendungsregelung zum Paragrafen 1 Absatz 2b GrEStG eingefügt. Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurden gestrichen.
Das Gesetz bedarf zum In Kraft treten der Zustimmung des Bundesrates.
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