Mit einem Urteil vom 20.01.2026 hat der BFH entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch bei ratenweiser Auszahlung nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen keinen entgeltlichen Leistungsaustausch dar und enthalten weder einkommensteuerbare Kapitalerträge noch sonstige Einkünfte. Die Abfindung unterliegt ausschließlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Apr.
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