Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet, vor dem 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit können Offenlegungen noch bis Ende März 2025 fristgerecht eingereicht werden.
Feb.
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